Erwägungsgrund 30 32014L0036
Ist ein Visum allein für die Einreise in das Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats erforderlich und erfüllt der Drittstaatsangehörige die Bedingungen für die Erteilung einer Erlaubnis für Saisonarbeitnehmer, so sollte der betreffende Mitgliedstaat dem Drittstaatsangehörigen jede denkbare Erleichterung zur Erlangung des benötigten Visums gewähren und eine wirksame Zusammenarbeit der zuständigen Behörden zu diesem Zweck sicherstellen.