Erwägungsgrund 33 32014L0036
In den Fällen, in denen ein Saisonarbeitnehmer für einen Aufenthalt von nicht mehr als 90 Tagen zugelassen worden ist und der Mitgliedstaat entschieden hat, den Aufenthalt über 90 Tage hinaus zu verlängern, sollte das Visum für einen kurzfristigen Aufenthalt entweder durch ein Visum für den längerfristigen Aufenthalt oder durch eine Erlaubnis für Saisonarbeitnehmer ersetzt werden.