Erwägungsgrund 52 32014L0036
Diese Richtlinie steht im Einklang mit den Grundrechten und Grundsätzen, die mit der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, insbesondere deren Artikel 7, Artikel 15 Absatz 3, Artikel 17, 27, 28, 31 und Artikel 33 Absatz 2 in Einklang mit Artikel 6 EUV anerkannt wurden.