Erwägungsgrund 43 32014L0036
Wegen der besonders schutzbedürftigen Lage der Saisonarbeitnehmer, die Angehörige eines Drittstaats sind, und des befristeten Charakters ihrer Verwendung muss für einen wirksamen Schutz ihrer Rechte — auch im Bereich der sozialen Sicherheit — gesorgt werden, muss die Einhaltung der Vorschriften regelmäßig überprüft werden und muss die Achtung des Grundsatzes der Gleichbehandlung mit Arbeitnehmern, die Staatsangehörige des Aufnahmemitgliedstaats sind, unter Befolgung des Konzepts des gleichen Lohns für die gleiche Arbeit am gleichen Arbeitsplatz uneingeschränkt garantiert werden, indem Tarifverträge und andere Vereinbarungen über die Arbeitsbedingungen, die gemäß den nationalen Rechtsvorschriften und Gepflogenheiten auf allen Ebenen geschlossen wurden oder gesetzlich vorgesehen sind, zu denselben Bedingungen, wie sie für Staatsangehörige des Aufnahmemitgliedstaats gelten, zur Anwendung gelangen.