Erwägungsgrund 40 32014L0036
Angesichts des Wesens der Saisonarbeit sollten die Mitgliedstaaten ermutigt werden, keine Gebühr für die Bearbeitung der Anträge zu erheben. Beschließt ein Mitgliedstaat dennoch, eine Gebühr zu erheben, so sollte diese weder unverhältnismäßig noch übermäßig hoch sein.