Erwägungsgrund 22 32019L2034
Der Grundsatz des gleichen Entgelts für Männer und Frauen bei gleicher oder gleichwertiger Arbeit ist in Artikel 157 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) niedergelegt. Dieser Grundsatz sollte von den Wertpapierfirmen in kohärenter Weise angewandt werden. Um die Vergütung auf das Risikoprofil von Wertpapierfirmen abzustimmen und gleiche Wettbewerbsbedingungen zu gewährleisten, sollten Wertpapierfirmen klaren Grundsätzen im Hinblick auf Unternehmensführungsregelungen und Regeln für die geschlechtsneutrale Vergütung unterliegen, die den Unterschieden zwischen Kreditinstituten und Wertpapierfirmen Rechnung tragen. Kleine, nicht verflochtene Wertpapierfirmen sollten jedoch von diesen Vorschriften ausgenommen werden, weil die in der Richtlinie 2014/65/EU enthaltenen Bestimmungen zu Vergütung und Unternehmensführung für diese Art von Wertpapierfirmen ausreichen.