Erwägungsgrund 36 32019L2034
Die Änderung der in der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 enthaltenen Begriffsbestimmung von „Kreditinstitut“ durch die Verordnung (EU) 2019/2033 kann sich auch auf Unternehmen auswirken, die auf der Grundlage der Richtlinie 2014/65/EU bereits einen Antrag auf Zulassung als Wertpapierfirma gestellt haben, über den aber noch nicht entschieden wurde. Solche Anträge sollten an die nach der Richtlinie 2013/36/EU zuständigen Behörden weitergeleitet und im Einklang mit den in der genannten Richtlinie festgelegten Zulassungsbestimmungen bearbeitet werden, sofern die veranschlagten gesamten Vermögenswerte des Unternehmens einem der Schwellenwerte in Artikel 4 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe b der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 entsprechen oder diesen überschreiten.