Erwägungsgrund 27 32019L2034
In den Mitgliedstaaten sind unterschiedliche Unternehmensführungsstrukturen üblich. Dabei wird meistens eine monistische oder eine dualistische Unternehmensverfassung verwendet. Mit den Begriffsbestimmungen dieser Richtlinie sollen sämtliche vorhandenen Leitstrukturen erfasst werden, ohne jedoch eine Präferenz für eine bestimmte Struktur zum Ausdruck zu bringen. Sie werden lediglich benötigt, um ungeachtet des nationalen Gesellschaftsrechts, das für ein Institut in dem jeweiligen Mitgliedstaat gilt, Vorschriften mit einer ganz bestimmten Zielsetzung festlegen zu können. Die Begriffsbestimmungen sollten daher die allgemeine Verteilung der Befugnisse nach dem nationalen Gesellschaftsrecht nicht berühren.