Erwägungsgrund 33 32019L2034
Es muss festgelegt werden, wie Unternehmen feststellen können, ob sie unter die Begriffsbestimmung von „Kreditinstitut“ nach Artikel 4 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe b der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 fallen und somit die Zulassung als Kreditinstitut einholen müssen. Da bestimmte Wertpapierfirmen die in Anhang I Abschnitt A Nummern 3 und 6 der Richtlinie 2014/65/EU aufgeführten Tätigkeiten bereits ausüben, muss auch gewährleistet werden, dass Klarheit über die weitere Gültigkeit der für diese Tätigkeiten gewährten Zulassung besteht. Es ist insbesondere entscheidend, dass die zuständigen Behörden dafür sorgen, dass für die Wertpapierfirmen beim Übergang vom derzeitigen zu dem neuen Rahmen hinreichende Rechtssicherheit besteht.