Erwägungsgrund 37 32019L2034
Die in Artikel 4 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe b der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 genannten Unternehmen sollten auch allen Voraussetzungen für den Zugang zur Tätigkeit von Kreditinstituten gemäß Titel III der Richtlinie 2013/36/EU genügen, einschließlich der Vorschriften über den Entzug der Zulassung gemäß Artikel 18 der genannten Richtlinie. Artikel 18 der genannten Richtlinie sollte jedoch geändert werden, um sicherzustellen, dass die zuständigen Behörden einem Kreditinstitut die Zulassung entziehen können, wenn das Kreditinstitut seine Zulassung ausschließlich zur Ausübung von Tätigkeiten gemäß Artikel 4 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe b der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 nutzt und seine gesamten Vermögenswerte in den letzten fünf aufeinanderfolgenden Jahren unterhalb der in jenem Buchstaben genannten Schwellenwerten lagen.