Erwägungsgrund 38 32019L2034
Gemäß Artikel 39 der Richtlinie 2014/65/EU unterliegen Drittlandfirmen, die in der Union Finanzdienstleistungen erbringen, nationalen Regelungen, die die Errichtung einer Zweigniederlassung in einem Mitgliedstaat vorschreiben können. Um die regelmäßige Überwachung und Bewertung der Tätigkeiten, die von Drittlandfirmen über Zweigniederlassungen in der Union erbracht werden, zu erleichtern, sollten die zuständigen Behörden über Umfang und Bandbreite der Dienstleistungen und Tätigkeiten informiert werden, die über Zweigniederlassungen auf ihrem Hoheitsgebiet erbracht bzw. durchgeführt werden.