Erwägungsgrund 11 32019L2034
Die Höhe des von einer Wertpapierfirma verlangten Anfangskapitals sollte von den Dienstleistungen und Tätigkeiten abhängig sein, für die eine Wertpapierfirma gemäß der Richtlinie 2014/65/EU zugelassen ist. Die den Mitgliedstaaten gebotene Möglichkeit, die vorgeschriebene Höhe des Anfangskapitals in bestimmten, in der Richtlinie 2013/36/EU festgelegten Fällen zu senken, sowie die uneinheitliche Umsetzung der genannten Richtlinie haben dazu geführt, dass in der Union Unterschiede bei der vorgeschriebenen Höhe des Anfangskapitals bestehen. Um dieser Fragmentierung ein Ende zu setzen, sollte die vorgeschriebene Höhe des Anfangskapitals für alle Wertpapierfirmen in der Union harmonisiert werden. Um etwaige Marktzutrittsbeschränkungen zu verringern, die derzeit für multilaterale Handelssysteme (MTF) und organisierte Handelssysteme (OTF) bestehen, sollte das Anfangskapital von Wertpapierfirmen, die ein MTF oder ein OTF betreiben, auf die in der vorliegenden Richtlinie genannte Höhe festgesetzt werden. Wurde einer Wertpapierfirma, die für den Betrieb eines OTF zugelassen ist, auch der Handel für eigene Rechnung unter den Bedingungen des Artikels 20 der Richtlinie 2014/65/EU gestattet, so sollte ihr Anfangskapital auf die in der vorliegenden Richtlinie genannte Höhe festgesetzt werden.