Erwägungsgrund 8 32019L2034
In einzelnen Mitgliedstaaten können unter Umständen unterschiedliche Behörden für die Beaufsichtigung von Wertpapierfirmen bzw. für die Überwachung ihres Marktverhaltens zuständig sein. Daher muss ein Mechanismus für die Zusammenarbeit und den Informationsaustausch zwischen den jeweils zuständigen Behörden geschaffen werden, um unionsweit eine einheitliche Beaufsichtigung von Wertpapierfirmen sicherzustellen, die schnell und effizient funktioniert.