Erwägungsgrund 10 32023L2226
Durch die Richtlinie 2011/16/EU werden Finanzinstitute verpflichtet, Informationen über Finanzkonten an die Steuerverwaltungen zu übermitteln, die dann ihrerseits verpflichtet sind, diese Informationen mit anderen relevanten Mitgliedstaaten auszutauschen. Die meisten Kryptowerte sind jedoch nach der genannten Richtlinie nicht zu melden, da sie weder Geld auf Einlagenkonten noch in einem Finanzvermögen darstellen. Darüber hinaus fallen Anbieter von Krypto-Dienstleistungen sowie Kryptowert-Betreiber in den meisten Fällen nicht unter die derzeitige Definition des Begriffs Finanzinstitut nach der Richtlinie 2011/16/EU.