Erwägungsgrund 7 32023L2226
Mit der Verordnung (EU) 2023/1114 des Europäischen Parlaments und des Rates wurde der Regulierungsrahmen der Union auf Fragen im Zusammenhang mit Kryptowerten, die bisher nicht durch Rechtsakte der Union über Finanzdienstleistungen geregelt waren, sowie auf Anbieter von Dienstleistungen im Zusammenhang mit solchen Kryptowerten (im Folgenden „Anbieter von Krypto-Dienstleistungen“) ausgeweitet. Die Verordnung (EU) 2023/1114 enthält die für die Zwecke dieser Richtlinie geltenden Begriffsbestimmungen. Diese Richtlinie trägt auch der Zulassungsbedingung für Anbieter von Krypto-Dienstleistungen nach der Verordnung (EU) 2023/1114 Rechnung, um den Verwaltungsaufwand für die Anbieter von Krypto-Dienstleistungen so gering wie möglich zu halten. Der inhärente grenzüberschreitende Charakter von Kryptowerten erfordert eine starke internationale Verwaltungszusammenarbeit, um eine wirksame Regulierung sicherzustellen.