Erwägungsgrund 30 32023L2226
Im Interesse einer besseren Verfügbarkeit der Steueridentifikationsnummer für die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten sollte jeder Mitgliedstaat die erforderlichen Maßnahmen ergreifen, um vorzuschreiben, dass die vom Ansässigkeitsmitgliedstaat erteilte Steueridentifikationsnummer von natürlichen Personen und Rechtsträgern in Bezug auf Einkünfte aus unselbstständiger Arbeit, Aufsichtsrats- oder Verwaltungsratsvergütungen und Ruhegehälter sowie die vom Ansässigkeitsmitgliedstaat erteilte Steueridentifikationsnummer von natürlichen Personen und Rechtsträgern in Bezug auf grenzüberschreitende Vorbescheide und Vorabverständigungen über die Verrechnungspreisgestaltung, länderbezogene Berichte und meldepflichtige grenzüberschreitende Gestaltungen gemeldet wird. Zu diesen Maßnahmen kann unter anderem gehören, dass bis zum Ablauf der in dieser Richtlinie festgelegten Umsetzungsfrist innerstaatliche rechtliche Anforderungen zur Meldung der Steueridentifikationsnummer eingeführt werden. Darüber hinaus ist es nach dem Inkrafttreten der Richtlinie (EU) 2022/2523 des Rates und vor dem Hintergrund der in jener Richtlinie vorgesehenen Safe-Harbour-Regelung wichtig, im Rahmen des verpflichtenden automatischen Informationsaustauschs über länderspezifische Berichte gemäß der Richtlinie 2011/16/EU einen angemessenen Abgleich sicherzustellen. Die Mitgliedstaaten erkennen jedoch auch an, dass es vereinzelt Fälle geben kann, in denen es dem meldenden Rechtsträger oder der meldenden natürlichen Person schlichtweg nicht möglich ist, die Steueridentifikationsnummer zu erfassen und zu melden, einschließlich in Fällen, in denen der meldende Rechtsträger oder die meldende natürliche Person trotz aller Anstrengungen nicht in der Lage war, die Steueridentifikationsnummer zu erfassen, oder wenn dem Steuerpflichtigen keine Steueridentifikationsnummer erteilt wurde.