Erwägungsgrund 33 32023L2226
Grenzüberschreitende Vorbescheide, in denen festgestellt wird, ob eine Person in dem Mitgliedstaat, der den Vorbescheid erteilt, steuerlich ansässig ist oder nicht, sollten ebenfalls automatisch ausgetauscht werden. Im Interesse der Verhältnismäßigkeit und zur Verringerung des Verwaltungsaufwands sollten jedoch einige übliche Formen grenzüberschreitender Vorbescheide, die die Feststellung enthalten können, ob eine natürliche Person in einem Mitgliedstaat steuerlich ansässig ist oder nicht, nicht allein aus diesem Grund dem automatischen Austausch von Informationen über grenzüberschreitende Vorbescheide unterliegen. Grenzüberschreitende Vorbescheide über die Quellenbesteuerung in Bezug auf Einkünfte Gebietsfremder aus unselbstständiger Arbeit, Aufsichtsrats- oder Verwaltungsratsvergütungen und Ruhegehältern sollten nicht ausgetauscht werden, es sei denn, der Betrag der Transaktion oder der Reihe von Transaktionen des grenzüberschreitenden Vorbescheids überschreitet den Schwellenwert.