Erwägungsgrund 25 32023L2226
Die Freistellung von den in dieser Richtlinie vorgesehenen Meldepflichten, die von der Feststellung sich entsprechender Melde- und Austauschmechanismen in Bezug auf Drittländer und Mitgliedstaaten abhängt, sollte nur im Steuerbereich, insbesondere für die Zwecke dieser Richtlinie, gelten und nicht als Grundlage für die Anerkennung von Entsprechungen in anderen Bereichen des Unionsrechts verstanden werden.