Erwägungsgrund 41 32023L2226
Meldende Finanzinstitute, Intermediäre, meldende Plattformbetreiber, meldende Anbieter Von Krypto-Dienstleistungen oder die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten sind für die Datenverarbeitung Verantwortliche im Sinne der Verordnung (EU) 2016/679. Legen zwei oder mehr dieser Verantwortlichen gemeinsam die Zwecke und die Mittel zur Verarbeitung personenbezogener Daten fest, so gelten sie als gemeinsam für die Verarbeitung Verantwortliche. Beispielsweise gelten die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten als gemeinsam für das Zentralverzeichnis Verantwortliche, wenn sie sich gemeinsam auf die zu verarbeitenden personenbezogenen Daten und die Art und Weise der Verarbeitung geeinigt haben.