Erwägungsgrund 31 32023L2226
Jeder Mitgliedstaat sollte die vom Ansässigkeitsmitgliedstaat erteilte Steueridentifikationsnummer von natürlichen Personen und Rechtsträgern — sofern die zuständige Behörde des Mitgliedstaats diese erhalten hat — beim Austausch in Bezug auf grenzüberschreitende Vorbescheide und Vorabverständigungen über die Verrechnungspreisgestaltung, länderbezogene Berichte und meldepflichtige grenzüberschreitende Gestaltungen angeben.