Erwägungsgrund 21 32023L2226
Falls es sich bei dem internationalen Standard für die Meldung und den automatischen Austausch von Informationen über Kryptowerte, d. h. dem OECD-Melderahmen für Kryptowerte, um einen Mindeststandard oder einen gleichwertigen Standard handelt, der einen Mindestumfang und einen Mindestinhalt für seine Durchführung durch die Länder festlegt, sollte die Feststellung, dass diese Richtlinie mit dem OECD-Melderahmen für Kryptowerte übereinstimmt, durch die Kommission im Wege eines Durchführungsrechtsakts nicht erforderlich sein, wenn zwischen Drittländern und allen Mitgliedstaaten eine wirksame qualifizierende Vereinbarung zwischen den zuständigen Behörden besteht.