Erwägungsgrund 44 32023L2226
Unter Berücksichtigung des Urteils des Gerichtshofs vom 8. Dezember 2022 in der Rechtssache C-694/20, Orde van Vlaamse Balies u. a. sollte die Richtlinie 2011/16/EU dahingehend geändert werden, dass ihre Bestimmungen nicht dazu führen, dass Rechtsanwälten, die als Intermediäre handeln, die Pflicht auferlegt wird, Intermediäre, die nicht ihre Mandanten sind, über die Meldepflichten zu unterrichten, die ihnen nach dieser Bestimmung obliegen, wenn diese Rechtsanwälte aufgrund der gesetzlichen Verschwiegenheitspflicht, der sie unterliegen, von der Meldepflicht befreit sind. Jedoch sollten Intermediäre, die wegen einer gesetzlichen Verschwiegenheitspflicht, der sie unterliegen, von der Meldepflicht befreit sind, gleichwohl verpflichtet bleiben, ihren Mandanten unverzüglich über die diesem Mandanten obliegenden Meldepflichten zu unterrichten.