Erwägungsgrund 37 32023L2226
Es ist von wesentlicher Bedeutung, dass die im Rahmen der Richtlinie 2011/16/EU übermittelten Informationen von der zuständigen Behörde jedes Mitgliedstaats, der diese Informationen erhält, verwendet werden. Daher ist es angebracht, von der zuständigen Behörde jedes Mitgliedstaats zu verlangen, dass sie einen wirksamen Mechanismus einrichtet, um die Verwendung der durch die Meldung oder den Informationsaustausch im Rahmen der Richtlinie 2011/16/EU gewonnenen Informationen sicherzustellen. Diese Verwendung von Informationen kann z. B. freiwillige Compliance-Programme, Meldungen zur Veranlassung der Offenlegung, Sensibilisierungskampagnen, das Vorausfüllen von Steuererklärungen, Risikobewertungen, eingeschränkte Prüfungen, allgemeine Prüfungen, Kennzahlen, die Steuerschätzung, die Übernahme in innerstaatliche Systeme und andere steuerbezogene Maßnahmen umfassen.