Erwägungsgrund 24 32023L2226
Zur Förderung eines einheitlichen Vorgehens und der einheitlichen Aufsicht in Bezug auf diese Richtlinie und die Verordnung (EU) 2023/1114 müssen die zuständigen Behörden mit anderen nationalen Behörden oder Stellen zusammenarbeiten und einschlägige Informationen austauschen.