Erwägungsgrund 38 32023L2226
Um eine effizientere Nutzung der Ressourcen sicherzustellen, den Informationsaustausch zu erleichtern und um zu vermeiden, dass alle Mitgliedstaaten ähnliche Änderungen an ihren Systemen zur Speicherung von Informationen vornehmen müssen, sollte ein Zentralverzeichnis für Informationen, die über Kryptowerte zu übermitteln sind, eingerichtet werden, zu dem alle Mitgliedstaaten und — ausschließlich zu statistischen Zwecken — auch die Kommission Zugang haben und in das die Mitgliedstaaten die ihnen gemeldeten Informationen hochladen und sie dort abspeichern, anstatt sie über ein gesichertes E-Mail-System untereinander auszutauschen. Die Mitgliedstaaten sollten nur auf die Daten in diesem Zentralverzeichnis zugreifen können, die sich auf ihre eigenen Gebietsansässigen beziehen. Der Zugang zum Zentralverzeichnis und alle Zugangsbeschränkungen sollten im Einklang mit den Anforderungen der Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates stehen. Zur Gewährleistung einheitlicher Bedingungen für die Durchführung dieser Richtlinie sollten der Kommission Durchführungsbefugnisse übertragen werden, um praktische Regelungen zu erlassen, die für die Einrichtung eines solchen Zentralverzeichnisses erforderlich sind. Diese Befugnisse sollten im Einklang mit der Verordnung (EU) Nr. 182/2011 ausgeübt werden.