Erwägungsgrund 11 32024L3237
Es kann sein, dass die betroffene Person weder mit der Rechtsordnung des Deliktsmitgliedstaats vertraut ist, noch dessen Amtssprache(n) spricht, weshalb die Grundrechte und die Verfahrensrechte betroffener Personen besser geschützt werden sollten. Um dieses Ziel zu erreichen, sollten verbindliche Mindestanforderungen für den Inhalt der Verkehrsdeliktsmitteilung festgelegt und das derzeitige Musterformblatt für das Informationsschreiben gemäß Anhang II der Richtlinie (EU) 2015/413, das lediglich grundlegende Informationen enthält, nicht mehr verwendet werden.