Erwägungsgrund 17 32024L3237
In Fällen, in denen die betroffene Person anhand der aus dem Fahrzeugregister erlangten Informationen nicht mit dem Maß an Sicherheit ermittelt werden kann, das nach dem Recht des Deliktsmitgliedstaats erforderlich ist, sollten die Mitgliedstaaten zusammenarbeiten, um die Identität der betroffenen Person festzustellen. Zu diesem Zweck sollte ein Amts- und Rechtshilfeverfahren eingeführt werden, das darauf abzielt, die betroffene Person zu ermitteln — entweder durch ein Ersuchen um Bestätigung auf der Grundlage von Informationen, die sich bereits im Besitz der zuständigen Behörde des Deliktsmitgliedstaats befinden, oder durch ein Ersuchen um gezielte Ermittlungen durch die einschlägigen zuständigen Behörden des Zulassungsmitgliedstaats oder des Wohnsitzmitgliedstaats.