Erwägungsgrund 41 32024L3237
Die Mitgliedstaaten müssen sicherstellen, dass geeignete und wirksame Mechanismen für die Durchsetzung oder die Rückerstattung von Geldstrafen und Geldbußen vorhanden sind.
Die Mitgliedstaaten müssen sicherstellen, dass geeignete und wirksame Mechanismen für die Durchsetzung oder die Rückerstattung von Geldstrafen und Geldbußen vorhanden sind.