Erwägungsgrund 22 32024L3237
In Fällen, in denen es nicht möglich ist, Dokumente mit einfachem Brief, per Einschreiben mit Rückschein, per Einschreiben oder über gleichwertige elektronische Mittel zu übermitteln, sollte die zuständige Behörde des Deliktsmitgliedstaats die Möglichkeit haben, sich auf die zuständige Behörde des Zulassungsmitgliedstaats oder des Wohnsitzmitgliedstaats zu berufen, um die Zustellung der Schriftstücke und Mitteilungen an die betroffene Person nach dessen nationalem Recht über die Zustellung von Schriftstücken vorzunehmen. Die Mitgliedstaaten sollten ihre nationalen Kontaktstellen nutzen, um eine gesicherte und effiziente Übermittlung sowohl des ausgehenden Ersuchens um Zustellung der Verfahrensunterlagen als auch der eingehenden Antwort darauf zu ermöglichen.