Erwägungsgrund 7 32024L3237
Die Zuständigkeiten und Kompetenzen der nationalen Kontaktstellen sollten klar abgegrenzt werden, um sicherzustellen, dass sie nahtlos mit allen zuständigen Behörden zusammenarbeiten, die an den Ermittlungen bei die Straßenverkehrssicherheit gefährdenden Verkehrsdelikten beteiligt sind, die in den Anwendungsbereich der Richtlinie (EU) 2015/413 in der von der vorliegenden Richtlinie geänderten Fassung fallen. Die nationalen Kontaktstellen sollten für diese zuständigen Behörden stets erreichbar sein und deren Anfragen unverzüglich beantworten. Dies sollte unabhängig von der Art des Delikts oder dem rechtlichen Status der zuständigen Behörde sowie insbesondere unabhängig davon, ob die zuständige Behörde über nationale, subnationale oder lokale Zuständigkeiten verfügt, der Fall sein.