Erwägungsgrund 15 32024L3237
Sowohl die Verkehrsdeliktsmitteilung als auch alle wesentlichen Folgedokumente sollten in der Sprache des Zulassungsdokuments des Fahrzeugs übermittelt werden. In den Fällen, in denen eine Verkehrsdeliktsmitteilung und Folgedokumente in einer Sprache übermittelt werden, die die betroffene Person nicht versteht, sollte die betroffene Person beantragen dürfen, die Folgedokumente in einer weiteren Amtssprache der Organe der Union ihrer Wahl, die nicht die Sprache des Zulassungsdokuments des Fahrzeugs ist, zu erhalten. Die zuständige Behörde des Deliktsmitgliedstaats sollte diesen Antrag bewilligen.