Erwägungsgrund 20 32024L3237
Die Mitgliedstaaten sollten die Möglichkeit haben, zur Ermittlung der betroffenen gebietsfremden Person dieselben nationalen Verfahren zu nutzen, die sie genutzt hätten, wenn das die Straßenverkehrssicherheit gefährdende Verkehrsdelikt von einer gebietsansässigen Person begangen worden wäre. Die Rechtssicherheit in Bezug auf die Anwendbarkeit spezifischer Maßnahmen, die im Rahmen solcher Verfahren getroffen werden, sollte verbessert werden, insbesondere in Bezug auf Dokumente, die ein Einräumen oder Abstreiten der Begehung des Delikts erfordern, oder in Bezug auf die Verpflichtung der betroffenen Personen zur Zusammenarbeit bei der Ermittlung der haftbaren Person. Da diese Maßnahmen für die betroffenen Personen die gleiche Rechtswirkung haben sollten wie in innerstaatlichen Fällen, sollten für diese Personen auch dieselben Standards in Bezug auf Grund- und Verfahrensrechte gelten.