Erwägungsgrund 18 32024L3237
Die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten sollten ein elektronisches Standardformular für das Amts- und Rechtshilfeersuchen und die Antwort darauf verwenden, um die von der zuständigen Behörde des Deliktsmitgliedstaats angeforderten zusätzlichen Informationen bereitzustellen, die für die Ermittlung der betroffenen Person erforderlich sind. Die Mitgliedstaaten sollten ihre nationalen Kontaktstellen nutzen, um eine streng gesicherte und effiziente Übermittlung sowohl der ausgehenden Amts- und Rechtshilfeersuchen als auch der eingehenden Antworten auf diese zu ermöglichen. Die angeforderten Informationen sollten unverzüglich und in jedem Fall innerhalb der in dieser Richtlinie genannten Fristen eingeholt werden. Bei der Einholung der Informationen und der Beantwortung des Amts- und Rechtshilfeersuchens trägt der Zulassungsmitgliedstaat oder der Wohnsitzmitgliedstaat, bei dem das Ersuchen eingegangen ist, sowohl dem Erfordernis einer rechtzeitigen Benachrichtigung der betroffenen Person Rechnung als auch dem Erfordernis, dass der Deliktsmitgliedstaat, der das Ersuchen gestellt hat, die erforderlichen Schritte rechtzeitig unternehmen kann, insbesondere unter Berücksichtigung der im nationalen Recht des Deliktsmitgliedstaats festgelegten Verjährungsfristen.