Erwägungsgrund 29 32024L3237
Um die Ziele des EU-Politikrahmens für die Straßenverkehrssicherheit im Zeitraum 2021 bis 2030 — die nächsten Schritte auf dem Weg zur „Vision Null Straßenverkehrstote“ zu erreichen, könnte die Frage berücksichtigt werden, wie gegen die Straßenverkehrssicherheit gefährdende Verkehrsdelikte vorgegangen werden kann, die von Fahrern von in Drittländern zugelassenen Fahrzeugen begangen werden. Zu diesem Zweck müssen verschiedene Mittel zur Verbesserung der Zusammenarbeit und des Austauschs von Informationen über die Straßenverkehrssicherheit gefährdende Verkehrsdelikte zwischen den Mitgliedstaaten und Drittländern geprüft werden, sofern den betroffenen Personen ein gleichwertiger Schutz gewährt wird und die Vorschriften für die Übermittlung personenbezogener Daten an Drittländer eingehalten werden. Es müssen auch maßgeschneiderte digitale Lösungen geprüft werden. Dies würde das Recht der Mitgliedstaaten unberührt lassen, bilaterale oder multilaterale Übereinkünfte mit Drittländern über die Zusammenarbeit bei der Durchsetzung im Hinblick auf die Straßenverkehrssicherheit gefährdende Verkehrsdelikte zu schließen.