Erwägungsgrund 23 32024L3237
Es muss hervorgehoben werden, dass ein erhebliches Problem der Nichtdurchsetzung bei die Straßenverkehrssicherheit gefährdenden Verkehrsdelikten, die von Gebietsfremden begangen werden, besteht und dass Änderungen des Artikels 1 des Rahmenbeschlusses 2005/214/JI des Rates, in dem die Definition einer Entscheidung festgelegt ist, möglicherweise nicht ausreichen, um dieses Problem wirksam zu bewältigen.