Erwägungsgrund 42 32024L3237
Da die Ziele dieser Richtlinie, nämlich ein hohes Schutzniveau für alle Straßenverkehrsteilnehmer in der Union und die Gleichbehandlung der betroffenen Personen zu gewährleisten, indem die Amts- und Rechtshilfe zwischen den Mitgliedstaaten bei grenzüberschreitenden Ermittlungen bei die Straßenverkehrssicherheit gefährdenden Verkehrsdelikten verbessert wird und die Grundrechte von betroffenen gebietsfremden Personen — wenn die Delikte mit einem in einem anderen Mitgliedstaat als dem Deliktsmitgliedstaat zugelassenen Fahrzeug begangen werden — gestärkt werden, von den Mitgliedstaaten nicht ausreichend verwirklicht werden können, sondern vielmehr wegen des Umfangs und der Wirkungen dieser Richtlinie auf Unionsebene besser zu verwirklichen sind, kann die Union im Einklang mit dem in Artikel 5 des Vertrags über die Europäische Union verankerten Subsidiaritätsprinzip tätig werden. Entsprechend dem in demselben Artikel genannten Grundsatz der Verhältnismäßigkeit geht diese Richtlinie nicht über das für die Verwirklichung dieser Ziele erforderliche Maß hinaus.