Erwägungsgrund 30 32024L3237
Diese Richtlinie sollte die Mitgliedstaaten nicht daran hindern, bilaterale oder multilaterale Übereinkünfte mit anderen Mitgliedstaaten zu schließen und anzuwenden, soweit diese Übereinkünfte über die in dieser Richtlinie festgelegten Verfahren hinausgehen und dazu beitragen, sie zu vereinfachen oder zu erleichtern.