Erwägungsgrund 27 32024L3237
Um die missbräuchlichen Praktiken, die während der Umsetzung der Richtlinie (EU) 2015/413 aufgetreten sind, zu verhindern und um die Grundrechte der Bürgerinnen und Bürger zu schützen, die von den durch jene Richtlinie in der von der vorliegenden Richtlinie geänderten Fassung eingeführten grenzüberschreitenden Verfahren betroffen sind, sollten die Mitgliedstaaten sicherstellen, dass ihre für die Umsetzung der Richtlinie (EU) 2015/413 in der von der vorliegenden Richtlinie geänderten Fassung zuständigen Behörden und nationalen Kontaktstellen den ihnen übertragenen Verpflichtungen in vollem Umfang nachkommen, ohne die in privatem Eigentum stehenden oder privat betriebenen juristischen Personen mit den Tätigkeiten im Zusammenhang mit der Umsetzung dieser Richtlinie zu beauftragen. Insbesondere das Recht auf Schutz der personenbezogenen Daten der betroffenen Personen, das Recht auf eine gute Verwaltung, das Recht auf einen wirksamen Rechtsbehelf und ein faires Verfahren, das Recht auf Unschuldsvermutung und das Recht auf Verteidigung sowie das ordnungsgemäße Funktionieren des mit der Richtlinie (EU) 2015/413 eingerichteten Mechanismus für den grenzüberschreitenden Informationsaustausch erfordern, dass nur die benannten zuständigen nationalen Behörden und die benannten nationalen Kontaktstellen in der Lage sind, Verfahren in Bezug auf die Straßenverkehrssicherheit gefährdende Verkehrsdelikte einzuleiten, durchzuführen und durchzusetzen. Dies lässt die Möglichkeit der zuständigen Behörden unberührt, technische Unterstützungsleistungen in Anspruch zu nehmen, die von in privatem Eigentum stehenden oder privat betriebenen juristischen Personen erbracht werden, wie Postdienste, den Bau oder die Wartung der Radargeräte und Drogen- oder Alkoholanalysen durch private Labore. Ein Übergangszeitraum von zwei Jahren würde es den Mitgliedstaaten, die bei der Umsetzung dieser Richtlinie auf die in privatem Eigentum stehenden oder privat betriebenen juristischen Personen zurückgegriffen haben, ermöglichen, sicherzustellen, dass ihre zuständigen Behörden voll funktionsfähig und in der Lage sind, die Verfahren im Zusammenhang mit dem grenzüberschreitenden Austausch unter uneingeschränkter Einhaltung der Vorschriften der Richtlinie (EU) 2015/413 in der durch die vorliegende Richtlinie geänderten Fassung abzuwickeln.