Erwägungsgrund 24 32024L3237
Da der Rahmenbeschluss 2005/214/JI nicht auf die massenhafte Bearbeitung von die Straßenverkehrssicherheit gefährdenden Verkehrsdelikten zugeschnitten ist, bei denen geringfügige Geldstrafen oder Geldbußen oft als Ordnungswidrigkeiten eingestuft werden, und um die Gleichbehandlung von gebietsansässigen und gebietsfremden Fahrern zu gewährleisten, sollten in dieser Richtlinie spezifische Bestimmungen festgelegt werden, um den Mitgliedstaaten die Möglichkeit zu geben, Verwaltungsentscheidungen über Bußgelder für Verkehrsdelikte grenzüberschreitend zu vollstrecken und diesbezüglich Amts- und Rechtshilfe zu leisten. Dies steht der Anwendung des Rahmenbeschlusses 2005/214/JI nicht entgegen.