Erwägungsgrund 38 32024L3237
Die Mitgliedstaaten sollten sich bemühen, sicherzustellen, dass die Einnahmen aus Geldstrafen und Geldbußen für die Straßenverkehrssicherheit gefährdende Verkehrsdelikte, die im Rahmen der Richtlinie (EU) 2015/413 in der durch die vorliegende Richtlinie geänderten Fassung durchgesetzt werden, zur Verbesserung der Straßenverkehrssicherheit und zur Sicherstellung der Transparenz der Maßnahmen zur Straßenverkehrssicherheit verwendet werden.