Erwägungsgrund 32 32024L3237
Gemäß Artikel 62 Absatz 6 der Richtlinie (EU) 2016/680 hat die Kommission andere Rechtsakte der Union über die Verarbeitung personenbezogener Daten durch die zuständigen Behörden für die in Artikel 1 Absatz 1 jener Richtlinie genannten Zwecke geprüft, um festzustellen, inwieweit eine Anpassung an die genannte Richtlinie notwendig ist, und gegebenenfalls die erforderlichen Vorschläge zur Änderung dieser Rechtsakte zu unterbreiten, damit ein einheitliches Vorgehen beim Schutz personenbezogener Daten innerhalb des Anwendungsbereichs jener Richtlinie gewährleistet ist. Bei dieser in der Kommissionsmitteilung vom 24. Juni 2020 mit dem Titel „Weiteres Vorgehen hinsichtlich der Angleichung des früheren Besitzstands des dritten Pfeilers an die Datenschutzvorschriften“ dargelegten Überprüfung wurde die Richtlinie (EU) 2015/413 als einer der zu ändernden Rechtsakte ermittelt. Daher sollte in der vorliegenden Richtlinie klargestellt werden, dass die Verarbeitung personenbezogener Daten auch im Einklang mit der Richtlinie (EU) 2016/680 erfolgen sollte, wenn die Verarbeitung in ihren sachlichen und persönlichen Anwendungsbereich fällt.