Erwägungsgrund 21 32024L3237
Sieht das Unionsrecht oder das nationale Recht ausdrücklich den Zugang zu oder die Möglichkeit des Austauschs von Informationen aus anderen nationalen Datenbanken oder Datenbanken der Union für die Zwecke der Richtlinie (EU) 2015/413 vor, so sollten die Mitgliedstaaten die Möglichkeit haben, Informationen auch über diese Datenbanken auszutauschen, wobei die Grundrechte betroffener gebietsfremder Personen zu wahren sind.