Erwägungsgrund 22 32006R1828
Aus Gründen der Rechtssicherheit und der Gleichbehandlung aller Mitgliedstaaten sollte der Satz für die finanzielle Berichtigung festgesetzt werden, die die Kommission vornehmen kann, wenn ein Mitgliedstaat seiner Verpflichtung nicht nachkommt, in allen betroffenen Regionen während des Programmplanungszeitraums ein vereinbartes Niveau öffentlicher oder entsprechender Strukturausgaben aufrechtzuerhalten. Aus Gründen der Vereinfachung und der Verhältnismäßigkeit sollte keine finanzielle Berichtigung vorgenommen werden, wenn der Unterschied zwischen dem vereinbarten Niveau und dem erreichten Niveau 3 % oder weniger des vereinbarten Niveaus beträgt (De-minimis-Schwelle); aus denselben Gründen sollte der Satz, wenn der Unterschied zwischen den beiden Niveaus höher als 3 % des vereinbarten Niveaus ist, unter Abzug dieser De-minimis-Schwelle berechnet werden.