Erwägungsgrund 11 32006R1828
Die Erfahrung hat gezeigt, dass die Grundlagen für die Stichprobe der zu prüfenden Vorhaben detailliert festgelegt werden müssen, die die Prüfbehörde bei der Festlegung oder Genehmigung des Stichprobeverfahrens beachten sollte, einschließlich bestimmter technischer Kriterien für eine Zufallsstichprobe sowie Faktoren, die bei einer ergänzenden Zufallsstichprobe zu berücksichtigen sind.