Erwägungsgrund 6 32006R1828
Für Zwecke der Artikel 37 und 67 der Verordnung (EG) Nr. 1083/2006 sind detaillierte Regeln und Kategorien festzulegen, die es den Mitgliedstaaten ermöglichen, der Kommission einheitliche Informationen über die geplante Verwendung der Fondsmittel sowie Informationen über die kumulierte Zuweisung der Fondsmittel nach Kategorien während der Laufzeit eines Programms vorzulegen, und der Kommission ermöglichen, andere Organe und die Bürgerinnen und Bürger der Europäischen Union angemessen über die Verwendung der Mittel zu unterrichten, einschließlich der Verwirklichung der in Artikel 9 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 1083/2006 genannten Ziele.