Erwägungsgrund 18 32006R1828
Als Teil ihrer Verwaltungs- und Kontrollaufgaben sind die Mitgliedstaaten gehalten, Unregelmäßigkeiten zu berichten und zu überwachen. Die Verordnung (EG) Nr. 1681/94 der Kommission vom 11. Juli 1994 betreffend Unregelmäßigkeiten und die Wiedereinziehung zu Unrecht gezahlter Beträge im Rahmen der Finanzierung der Strukturpolitiken sowie die Einrichtung eines einschlägigen Informationssystems und Verordnung (EG) Nr. 1831/94 der Kommission vom 26. Juli 1994 betreffend Unregelmäßigkeiten und die Wiedereinziehung zu Unrecht gezahlter Beträge im Rahmen der Finanzierung des Kohäsionsfonds sowie die Einrichtung eines einschlägigen Informationssystems enthielten Durchführungsvorschriften für diese Verpflichtung. Aus Gründen der Klarheit und Vereinfachung sollten die genannten Vorschriften in die vorliegende Verordnung übernommen werden.