Erwägungsgrund 12 32006R1828
Um die Standards für die Erstellung und Darstellung der Prüfstrategie, des jährlichen Kontrollberichts und der Abschlusserklärung, für die die Prüfbehörde nach Artikel 62 der Verordnung (EG) Nr. 1083/2006 zuständig ist, zu vereinfachen und zu harmonisieren, müssen deren Inhalte im Einzelnen festgelegt und die Art und Qualität der ihnen zugrunde liegenden Informationen spezifiziert werden.