Erwägungsgrund 27 32006R1828
Es ist notwendig, die Liste der Kriterien zur Ermittlung der Bereiche, in denen Ausgaben für den Wohnungsbau gemäß Artikel 7 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1080/2006 aus dem Europäischen Fonds für regionale Entwicklung förderfähig sein können, sowie die Liste der förderfähigen Maßnahmen zu verabschieden. Angesichts der Vielfalt unterschiedlicher Gegebenheiten in den betreffenden Mitgliedstaaten ist es angezeigt, eine Liste mit Kriterien zur Ermittlung der Stadtviertel zu erstellen, die von Verfall und von sozialer Ausgrenzung geprägt oder bedroht sind und wo Ausgaben für den Wohnungsbau für eine Kofinanzierung in Frage kommen. Es ist auch angezeigt, festzulegen, dass, im Falle von Mehrfamilienhäusern oder Gebäuden, die als Wohnraum für Haushalte mit niedrigen Einkommen oder für Menschen mit besonderen Bedürfnissen genutzt werden, die für eine Kofinanzierung in Frage kommenden Maßnahmen auf die Renovierung der gemeinschaftlichen Bereiche von Mehrfamilienwohnhäusern oder — durch Investitionen in die Renovierung und Umnutzung bestehender Gebäude im Besitz von öffentlichen Verwaltungen oder gemeinnützigen Betreibern — den modernen, qualitativ hochwertigen sozialen Wohnungsbau ausgerichtet sein sollten.