Erwägungsgrund 10 32013R1305
Die Ziele der Programme zur Entwicklung des ländlichen Raums sind unter Bezugnahme auf eine Reihe gemeinsamer Zielindikatoren für alle Mitgliedstaaten und erforderlichenfalls unter Bezugnahme auf programmspezifische Indikatoren festzulegen. Um dies zu erleichtern, sollten die unter diese Indikatoren fallenden Gebiete nach Maßgabe der Prioritäten der Union für die Entwicklung des ländlichen Raums definiert werden. In Anbetracht der horizontalen Anwendung der Priorität der Union für die Entwicklung des ländlichen Raums, die den Wissenstransfer in der Land- und Forstwirtschaft betrifft, haben die Interventionen im Rahmen dieser Priorität als von wesentlicher Bedeutung für die Zielindikatoren zu gelten, die für die restlichen Prioritäten der Union festgelegt werden.