Erwägungsgrund 63 32013R1305
Außerdem sollte die Befugnis Folgendes abdecken: die Mindest- und Höchstlaufzeit der Darlehen zu Marktbedingungen für Fonds auf Gegenseitigkeit im Rahmen der Risikomanagementmaßnahmen im Rahmen dieser Verordnung; die Bedingungen, unter denen Kosten im Zusammenhang mit Leasingverträgen oder gebrauchten Ausrüstungen als förderfähige Investitionsausgaben gelten, sowie die Festlegung derjenigen Arten von Infrastrukturen für erneuerbare Energien, die für eine Investitionsbeihilfe in Frage kommen; die Bedingungen für die Umwandlung oder Anpassung von Verpflichtungen im Rahmen der Maßnahmen nach den Artikeln 28, 29, 33 und 34 sowie die Definition anderer Situationen, in denen die Beihilfe nicht zurückgezahlt werden muss; Außerdem sollte Folgendes abgedeckt werden: die Überprüfung der Obergrenzen gemäß Anhang I, die Bedingungen, unter denen die von der Kommission im Rahmen der Verordnung (EG) Nr. 1698/2005 genehmigte Förderung in die gemäß der vorliegenden Verordnung vorgesehene Förderung, einschließlich für technische Hilfe und die Ex-post-Bewertungen, einbezogen werden kann, um einen reibungslosen Übergang von der mit der Verordnung (EG) Nr. 1698/2005 eingeführten zu der mit der vorliegenden Verordnung eingeführten Regelung zu erleichtern. Um dem Vertrag über den Beitritt der Republik Kroatien Rechnung zu tragen, sollten diese Rechtsakte für Kroatien erforderlichenfalls auch den Übergang von der Förderung für die Entwicklung des ländlichen Raums gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1085/2006 des Rates abdecken.